Freitag, 13. Juni 2008

Blutprobe nur nach richterlicher Anordnung

Führerscheine zu Unrecht eingezogen?

Die Anordnung einer Blutentnahme stellt einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff dar. Diese darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn „Gefahr im Verzug“ ist. Das ist der Fall, wenn eine Anordnung aufgrund der zeitliche Verzögerung den Erfolg der Maßnahme verhindern würde. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007 – 2 BvR 273/06) die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft, nachdem der Beschwerdeführer die freiwillige Abgabe einer Urinprobe zur Überprüfung etwaigen Cannabis-Konsums verweigert hatte, für rechtswidrig erklärt. Zwei Frankfurter Fachanwälte haben nun gegen den Entzug einer Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Eilantrag liegt unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1085/08 dem höchsten deutschen Gericht zur Entscheidung vor. Wird dem Eilantrag stattgegeben, bedeutete dies, dass auch Tausenden von Cannabiskonsumenten ihre Führerscheine zu Unrecht entzogen wurden. Um aber von diesen Grundrechten in aktuellen Fällen Gebrauch machen zu können, dürfe man keinesfalls freiwillig einem Schweiß- oder Urintest oder einer Blutentnahme zustimmen.
Quelle: http://www.openpr.de/news/218333/Zigtausende-Fuehrerscheine-zu-Unrecht-eingezogen.html

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