Montag, 2. April 2012

Willkürlich abgerechnet

die Bielefelder Führerscheinbehörde und das Verwaltungsgericht Minden

Wie wir in der Ausgabe 12/2011 berichtet haben, erscheint die Verwaltungspraxis in Bielefeld hinsichtlich einer Fahreignungsüberprüfung bei Besitz von Cannabis sehr willkürlich. Neben der mitunter zweifelhaften Überprüfungsbegründung – in einem Fall ging es um den Besitz von sage und schreibe 0,5 Gramm Gras und der Einlassung, alle zwei bis drei Wochen mal ein Joint zu rauchen – sticht insbesondere ins Auge, dass die Amtsärztin fernab aller Begutachtungskriterien und wissenschaftlichen Erkenntnisse agiert.

Gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Verkehrsbezug gleich Fahreignungsausschluss?!

Wie in dem genannten Artikel berichtet, attestiert die Amtsärztin den Betroffenen eine verminderte Steuerungsfähigkeit, wenn bei der Untersuchung im Urin das Abbauprodukt von THC festgestellt wird. Selbst die gleichzeitige Feststellung, das im Blut keinerlei THC Nachweis möglich war und somit ein Konsum in den letzten Tagen und Wochen fast ausgeschlossen werden konnte, hinderte die Amtsärztin nicht daran, bei den Betroffenen eine „verminderten Steuerungsfähigkeit“ festzustellen und somit den Fahreignungsausschluss anzudichten. Zwei Fälle im Vergleich, die jeweils von der besagten Gutachterin eine verminderte Steuerungsfähigkeit bescheinigt bekamen, und nach erfolgtem Entzug der Fahrerlaubnis den Klageweg beschritten. Inhaltlich wurden die Klagen in beiden Fällen mit der willkürlichen bzw. nicht nachvollziehbaren Begutachtung begründet.

Ausgangslage Fall 1 (2010)
Besitz von 0,5 Gramm Cannabis, Konsumangaben „alle zwei bis drei Wochen“, Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens. Blut ohne Drogenbefund. Nachweis von THC-Abbauprodukt im Urin. „Diagnose“ verminderte Steuerungsfähigkeit!
Sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis.
Widerspruch / Klage gegen den Entzug (nur Hauptsacheverfahren)
Zuständig: Verwaltungsgericht Minden

Ausgangslage Fall 2 (2011)
Besitz von circa 26 Gramm Cannabis, Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens. Blut ohne Drogennachweis. Nachweis von THC-Abbauprodukt im Urin. „Diagnose“ verminderte Steuerungsfähigkeit!
Sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis.
Widerspruch / Klage gegen den Entzug vor dem Verwaltungsgericht Minden.
Einstweiliges Rechtschutzverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Eilverfahren) vor dem Verwaltungsgericht Minden.

Der Fall aus 2010, Entzug der Fahrerlaubnis nach amtsärztlichen Gutachten, landete daher vor dem VG Minden. In dem Fall hat man auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren verzichtet (Klage auf die Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs), und hat sich auf das Hauptsacheverfahren konzentriert. Hintergrund hierfür war die Annahme, dass eine inhaltliche Überprüfung des zweifelhaften Gutachtens in dem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher wäre, als in einem Eilverfahren, in dem „nur“ die Frage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu klären ist. Die mit der Klage im Hauptsacheverfahren befassten Richter am VG-Minden kamen nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass trotz der im Detail dargelegten Mängeln an dem amtsärztlichen Gutachten, der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Mit dieser Entscheidung wurde die willkürliche Begutachtungspraxis in Bielefeld sogar durch das zuständige Verwaltungsgericht gedeckt.

Also weiter so? Oder auch nicht

Im zweiten Fall entschied sich der Betroffene, neben der Klage im Hauptsacheverfahren auch in das „Einstweilige Rechtsschutzverfahren“ zu gehen, um die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herstellen zu lassen.
Der beauftragte Rechtsbeistand argumentierte wie der Anwalt aus dem ersten Fall, ebenfalls mit dem nicht nachvollziehbaren Gutachten der Bielefelder Amtsärztin. Auch hier wurde ins Feld geführt, dass die Gutachterin die festgestellten Werte falsch interpretiert, und der Nachweis von geringen THC-Carbonsäurewerte im Urin kein Beleg für einen Fahreignungs ausschließenden regel- und gewohnheitsmäßigen Konsum darstellen, und ein rein gelegentlicher Cannabiskonsum laut Fahrerlaubnisverordnung noch nicht einmal Zweifel an der Fahreignung auslösen können.

Es geschehen noch Zeichen und Wunder!

In dem Fall haben die Verwaltungsrichter am VG Minden den inhaltlichen Vortrag des Rechtsanwaltes nicht nur zur Kenntnis genommen … Nein! Sie konnten der Argumentation sogar folgen und gaben dem Betroffenen tatsächlich Recht. Daraufhin musste die Stadt Bielefeld den mit sofortiger Wirkung entzogenen Führerschein erst einmal wieder herausgeben. Also alles in Butter? Nein, weit gefehlt. Die Stadt Bielefeld sah nach wie vor keine Veranlassung, sich der Entscheidung des VG-Minden zu beugen und legte daraufhin Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Münster ein.
In der Beschwerdebegründung offenbaren die Verantwortlichen der Stadt Bielefeld erneut ihre Inkompetenz in Sachen Fahreignungsbegutachtung, indem sie erneut und wiederholt die Interpretation von THC-Carbonsäure aus dem Untersuchungsmedium Blut eins zu eins auf die Urinwerte beziehen. Die Argumentation der Stadt Bielefeld in der Beschwerdebegründung, dass das Gutachten in sich stimmig und nachvollziehbar sei konnten, die OVG-Richtern dann aber doch nicht ganz folgen. Unstrittig war, dass der Betreffende durch die „Vorratshaltung“ von Cannabis berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung ausgelöst hat (Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum), und somit die Überprüfungsaufforderung zur Abklärung seiner Konsumgewohnheiten rechtens war. Die Richter stellten auch fest, dass die Angabe des Betroffenen zum letztmaligen Konsum, im Widerspruch zu den festgestellten Carbonsäurewerten im Urin lagen und daher belegen, dass der Betroffene in dieser Frage gelogen hat. OVG Münster stellt fest: Keine grundsätzliche Abstinenzforderung bei gelegentlichem Konsum ohne Verkehrsbezug. Im Gegensatz zur „Gutachterin“ der Bielefelder Verwaltungsbehörde stellen die Verwaltungsrichter aber klar, dass diese falsche Angabe zum letztmaligen Konsum alleine nicht ausreicht, um auf eine fehlende Fahreignung zu schließen. Hierbei verweisen sie darauf, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Verkehrsbezug keine Auswirkung auf die Fahreignung hat, und der Betroffene demnach auch nicht grundsätzlich dazu angehalten war, seinen Konsum gänzlich einzustellen.

Eine Ohrfeige für die Amtsärztin

Da das amtsärztliche Gutachten faktisch für die Tonne war, und die Frage der Konsumfrequenz nach wie vor ungeklärt ist, muss der Betroffene laut Vergleichsbeschluss des OVG in den nächsten Monaten seine Abstinenz mittels forensisch gesicherten Drogenscreenings nachweisen. Im Gegenzug muss die Stadt Bielefeld bei Abstinenznachweis bis März/Juni 2012, nicht nur ihre Anordnung auf den sofortigen Vollzug zurücknehmen, sondern auch die Entzugsverfügung als solches, da mit den Abstinenznachweisen die Fahreignungszweifel gänzlich ausgeräumt sind.
Die Amtsärztin forderte in ihrem Gutachten im Übrigen mindestens zwölf Monate Abstinenznachweis und MPU, bevor die Zweifel an der Fahreignung als ausgeräumt anzusehen wären.

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